Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen der SportOne Events GmbH – Version 12. August 2026.
Die deutsche Fassung ist als massgebende Vertragsfassung vorgesehen. Zwingende gesetzliche Rechte und individuell bestätigte Leistungsbedingungen gehen vor. Die englische Fassung wurde auf Grundlage dieser überarbeiteten deutschen Fassung sinngemäss angepasst.
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote und Verträge der SportOne Events GmbH, Spitalgasse 24, 3011 Bern, Schweiz (nachfolgend S1E) über Eintrittskarten, Hospitality-Leistungen, einzelne Reiseleistungen, Pauschalreisen, Incentive-Reisen und damit verbundene Dienstleistungen.
Massgebend sind in folgender Reihenfolge: die individuelle Offerte oder Buchungsbestätigung, ausdrücklich einbezogene besondere Bedingungen eines Angebots, diese AGB und ergänzend das anwendbare Gesetz. Individuell schriftlich vereinbarte Regelungen gehen vor. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben immer vorbehalten.
Bei einzelnen Leistungen können zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers gelten.
2. Rolle von S1E und Art der Buchung
Die rechtliche Rolle von S1E richtet sich nach dem Inhalt der konkreten Buchung und nicht allein nach deren Bezeichnung.
- Veranstalter: S1E ist Vertragspartner für die vertragsgemässe Erbringung, wenn S1E ein eigenes Arrangement oder eine Pauschalreise anbietet.
- Vermittler: S1E vermittelt eine fremde Leistung, wenn der verantwortliche Drittanbieter in der Offerte oder Bestätigung klar als Vertragspartner bezeichnet wird. Für dessen Leistung gelten dessen wirksam einbezogene Bedingungen.
- Ticket-only: Der alleinige Erwerb einer Eintrittskarte oder Hospitality-Leistung ist grundsätzlich keine Pauschalreise.
- Pauschalreise: Werden mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungen im Voraus zu einem Gesamtpreis verbunden und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gelten zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PRG).
3. Offerte, Buchung und Vertragsabschluss
Offerten, Website-Inhalte und Verfügbarkeitsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine Anfrage über Website, E-Mail, Telefon oder Newsletter begründet noch keinen Vertrag.
Der Vertrag kommt zustande, sobald die Kundschaft die entsprechende Rechnung bezahlt, S1E die Buchung schriftlich oder elektronisch bestätigt oder die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft ausführt. Eine gesonderte Buchungsbestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Offerte oder Rechnung die wesentlichen Leistungen, den Preis, die Zahlungsbedingungen und die Rolle von S1E enthält; die Bestätigung des Zahlungseingangs per E-Mail genügt in diesem Fall als elektronische Bestätigung.
Wer für weitere Teilnehmende bucht, bestätigt, zu deren Vertretung berechtigt zu sein und ihnen alle Vertragsinformationen weiterzugeben. Eine solidarische Haftung für andere Teilnehmende besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz ergibt.
Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehler dürfen berichtigt werden. Ändert die Berichtigung eine wesentliche Vertragsgrundlage, kann die Kundschaft die Berichtigung annehmen oder ohne Kosten vom noch nicht erfüllten Vertrag zurücktreten.
4. Vertragsleistungen und besondere Wünsche
Umfang und Qualität der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Offerte, der bezahlten Rechnung oder der Buchungsbestätigung und den darin einbezogenen Leistungsbeschreibungen. Abbildungen, Sitzpläne und Kategorien sind schematisch. Ein bestimmter Sitzplatz oder eine bestimmte Sitzkonstellation ist nur geschuldet, wenn S1E dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
Sonderwünsche, bestimmte Zimmer, Sitzplätze, zusammenhängende Plätze oder Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn S1E sie schriftlich bestätigt.
5. Preise und Gebühren
Es gilt der in der Offerte, Rechnung oder Buchungsbestätigung ausgewiesene Gesamtpreis. Preise werden, sofern nicht anders angegeben, pro Person in Schweizer Franken inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und obligatorischer, im Buchungszeitpunkt bekannter Gebühren angegeben.
Ticket-, Hospitality-, Flug-, Hotel- und sonstige Leistungspreise sind Tagespreise. Ticket- und Hospitality-Preise können über dem aufgedruckten Nennwert (Face Value) liegen und Beschaffungs-, Service- oder Partnergebühren enthalten. Sämtliche genannten Preise können sich bis zur Bezahlung beziehungsweise bis zum Vertragsabschluss nach Verfügbarkeit, Nachfrage, Wechselkursen und Lieferantenpreisen ändern. Zusätzliche Gebühren werden vor Vertragsabschluss ausgewiesen.
Tickets werden grundsätzlich paarweise zusammenhängend angeboten und garantiert. Bei einer Bestellung von drei oder mehr Tickets bemüht sich S1E, so viele Plätze wie möglich zusammenhängend zu organisieren; eine bestimmte Sitzkonstellation ist jedoch nur garantiert, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Ist eine grössere zusammenhängende Gruppe für die Kundschaft zwingend, muss S1E frühzeitig informiert werden. Eine ungerade Anzahl oder mehr als zwei zusammenhängende Plätze können je nach Verfügbarkeit angeboten werden; Partneragenturen können dafür Aufpreise verlangen.
Nach Vertragsabschluss sind Preisänderungen nur nach Ziffer 10 oder aufgrund einer nachträglich von der Kundschaft gewünschten Vertragsänderung zulässig.
Der Zutritt zu einem Stadion oder einer Arena richtet sich ausschliesslich nach den Regeln und Entscheidungen des Veranstalters. S1E übernimmt keine Haftung für eine Zutrittsverweigerung, soweit S1E diese nicht zu vertreten hat. Das Mitbringen oder Tragen von Fanartikeln der Gastmannschaft, insbesondere Schals, Mützen oder Shirts, kann nach den Veranstalter- und Bereichsregeln untersagt sein; die Kundschaft ist verpflichtet, diese Regeln zu beachten.
6. Zahlung
Fälligkeit und Bezahlung richten sich nach der Offerte, Rechnung oder Buchungsbestätigung. Nicht rückerstattbare Eintrittskarten, Hospitality-Leistungen, Flüge und andere sofort ausgestellte oder vorausbezahlte Leistungen werden bei Vertragsschluss zu 100 Prozent fällig. Bereits bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet, soweit sie auf ausdrücklich als nicht rückerstattbar bezeichnete Leistungen oder auf Annullationskosten nach Ziffer 9 entfallen.
Bei Zahlungsverzug kann S1E nach erfolgloser angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die nach Ziffer 9 geschuldeten Kosten verlangen. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn die Leistung unmittelbar bevorsteht, der Zahlungstermin ausdrücklich als wesentlich vereinbart wurde oder der Leistungsträger die Reservation andernfalls freigibt.
7. Tickets, Dokumente und Zustellung
Tickets können als E-Ticket, Mobile Ticket, Papierticket, Saisonkarte, Voucher oder über eine offizielle Ticket-App bereitgestellt werden. Die in der Buchungsbestätigung genannte Zustellart und der genannte Zeitraum sind massgebend. Eine Zustellung kurz vor dem Anlass ist branchenüblich und stellt keinen Mangel dar, sofern die Nutzung rechtzeitig möglich ist.
Die Kundschaft muss korrekte Namen, eine erreichbare E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie die technischen Voraussetzungen für Mobile Tickets bereitstellen. Tickets dürfen nur im Rahmen der Regeln des Veranstalters übertragen werden. Der Verlust oder die unberechtigte Weitergabe eines bereits ordnungsgemäss zugestellten Tickets fällt in den Verantwortungsbereich der Kundschaft.
8. Terminänderung, Absage und Stadioneintritt
Datum, Anspielzeit, Veranstaltungsort, Programm und Zutrittsregeln werden vom Veranstalter festgelegt und können sich ändern. S1E informiert die Kundschaft über Änderungen, sobald S1E davon zuverlässig Kenntnis erhält. Die Kundschaft bleibt verpflichtet, die offiziellen Angaben vor Reiseantritt und Veranstaltung zu prüfen.
Bei einer blossen Ticket- oder Hospitality-Buchung bleibt das Ticket bei einer Verlegung grundsätzlich für den Ersatztermin gültig, soweit die Veranstalterbedingungen dies vorsehen. Kann die Kundschaft den Ersatztermin nicht wahrnehmen, besteht ein Rückerstattungsanspruch nur im Umfang der vom Veranstalter beziehungsweise Lieferanten gewährten und von S1E tatsächlich erhaltenen Rückzahlung.
Bei endgültiger Absage einer Ticket-only-Leistung leitet S1E eine vom Veranstalter oder Lieferanten erhaltene Rückzahlung nach Abzug zuvor ausgewiesener, nicht rückerstattbarer Fremdgebühren weiter.
Ist die Veranstaltung wesentlicher Bestandteil einer Pauschalreise, richten sich Änderungen, Ersatzleistungen, Preisminderung, Rücktritt und Rückerstattung nach dem PRG; die Ticket-only-Regelung beschränkt diese Rechte nicht.
S1E haftet nicht für eine Zutrittsverweigerung, die durch das Verhalten, falsche Angaben, fehlende Dokumente, verspätetes Erscheinen, einen Verstoss gegen Haus- oder Fanregeln oder eine anderweitige Pflichtverletzung der Kundschaft verursacht wird oder die S1E aus einem anderen Grund nicht zu vertreten hat.
9. Änderung oder Annullation durch die Kundschaft
Änderungen und Annullationen sind S1E per E-Mail mitzuteilen. Sie werden mit Eingang bei S1E wirksam. Ausserhalb der Geschäftszeiten eingehende Mitteilungen gelten als am nächsten Geschäftstag bearbeitbar; zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
Für gewöhnliche Reise- und Pauschalarrangements gelten, sofern die Offerte, Rechnung oder Buchungsbestätigung keine ausdrücklich vereinbarten besonderen Bedingungen enthält, die nachstehend aufgeführten pauschalierten Annullationskosten. Eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100 pro Person kann zusätzlich erhoben werden.
Nachweislich nicht rückerstattbare Kosten von Eintrittskarten, Hospitality, Flügen, Hotels oder anderen Leistungsträgern können zusätzlich belastet werden. Insgesamt werden höchstens die von S1E der Kundschaft für die annullierten Leistungen berechneten Preise verlangt.
- Für bestätigte und als nicht rückerstattbar ausgewiesene Tickets und Hospitality-Leistungen betragen die Annullationskosten ab Vertragsabschluss 100 Prozent des auf diese Leistungen entfallenden Preises.
- Ist die Kundschaft daran gehindert, eine Pauschalreise anzutreten, kann sie die Buchung nach Art. 17 PRG auf eine Ersatzperson übertragen, welche sämtliche Teilnahmebedingungen erfüllt, sofern S1E innert angemessener Frist vor Reisebeginn informiert wird. Die ursprüngliche und die eintretende Person haften solidarisch für den noch offenen Reisepreis und die durch die Übertragung tatsächlich entstehenden Mehrkosten.
| Zeitpunkt des Eingangs | Standardkosten |
|---|---|
| Bis 61 Tage vor Beginn | Keine zusätzlichen Prozentkosten; Bearbeitungsgebühr und nicht rückerstattbare Fremdkosten bleiben vorbehalten |
| 60-29 Tage vor Beginn | 30% des Arrangementpreises |
| 28-15 Tage vor Beginn | 50% des Arrangementpreises |
| 14-8 Tage vor Beginn | 80% des Arrangementpreises |
| 7-1 Tage vor Beginn | 90% des Arrangementpreises |
| Beginn / Nichterscheinen | 100% des Arrangementpreises |
10. Preis- und Leistungsänderungen vor Reisebeginn
Bei Pauschalreisen darf S1E den vereinbarten Preis nur erhöhen, wenn die Buchungsbestätigung dies ausdrücklich vorsieht, die genaue Berechnungsmethode enthält und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zulässige Gründe sind nachträglich gestiegene Beförderungskosten einschliesslich Treibstoffkosten, erhöhte Abgaben für bestimmte Leistungen oder eine Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse.
Die Erhöhung entspricht ausschliesslich der nachgewiesenen Veränderung des betroffenen Kostenbestandteils, anteilig auf die betroffenen Reisenden verteilt. Bei Wechselkursänderungen wird die Differenz zwischen dem in der Buchungsbestätigung bezeichneten Referenzkurs und dem bei Zahlung des Leistungsträgers massgebenden Kurs auf den davon betroffenen Leistungsanteil angewendet.
11. Annullation durch S1E
Bei Pauschalreisen richten sich die Rechte der Kundschaft bei einer Annullation durch S1E zwingend nach Art. 10 und 11 PRG.
Für einzelne, in der Offerte bezeichnete Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann S1E die Reise innerhalb der in der Offerte genannten Frist vor Reisebeginn absagen. S1E erstattet den bereits bezahlten Reisepreis; weitergehende Ersatzforderungen sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Ansprüche ausgeschlossen.
Wird die Durchführung einer Reise nach Beurteilung von S1E durch höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, politische Unruhen oder Streiks gefährdet, erheblich erschwert oder verunmöglicht, kann S1E die Reise absagen. Bei Pauschalreisen erfolgt die Rückerstattung nach den zwingenden Bestimmungen des PRG. Bei anderen Arrangements kann S1E nachgewiesene, nicht rückerstattbare Fremdkosten von der Rückzahlung abziehen. Weitergehende Ersatzforderungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Für Ticket-only-Leistungen gilt Ziffer 8. Zwingende Rechte bleiben vorbehalten.
12. Änderungen und Mängel während einer Reise
Die Kundschaft muss einen vor Ort festgestellten Mangel so bald wie möglich in schriftlicher oder anderer geeigneter Form dem Leistungsträger und S1E oder der örtlichen Vertretung melden und Abhilfe verlangen. S1E bemüht sich nach Kräften um eine geeignete Lösung.
Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe und ist ein Tätigwerden erforderlich, darf die Kundschaft im gesetzlichen Rahmen selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der notwendigen, angemessenen und belegten Kosten verlangen. Bei erheblichen Leistungsänderungen oder Reiseabbruch gelten die Ersatz-, Minderungs-, Rückbeförderungs- und Schadenersatzrechte des PRG.
Die Kundschaft muss zumutbar an der Schadenminderung mitwirken. Eine fehlende schriftliche Bestätigung vor Ort beseitigt Ansprüche nicht automatisch, kann aber die Beweisführung erschweren.
Eine Spiel- oder Sporteventverlegung beziehungsweise -absage begründet keine weitergehende Haftung von S1E, soweit S1E das Ereignis nicht zu vertreten hat. Ziffer 8 und zwingende Rechte bei Pauschalreisen bleiben vorbehalten.
13. Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche sollen nach Reiseende möglichst rasch schriftlich mit Belegen bei S1E eingereicht werden; eine Mitteilung innerhalb eines Monats wird empfohlen.
Soweit eine verspätete Meldung S1E daran hindert, einen Schaden zu vermeiden oder Beweise zu sichern, können die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht eintreten.
14. Haftung
Bei Pauschalreisen richtet sich die Haftung von S1E insbesondere nach Art. 14-16 und 19 PRG.
Die Haftung für Personenschäden aus der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Pauschalreise kann nicht beschränkt werden. Für andere Schäden wird die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf das Zweifache des Preises der betroffenen Pauschalreise beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
Die besonderen Regelungen der Ziffern 10-12 bleiben vorbehalten.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgekosten haftet S1E nur, soweit ein Ausschluss gesetzlich zulässig ist und die Schäden voraussehbare Folge einer von S1E zu vertretenden Pflichtverletzung sind. Zwingende internationale Beförderungs- und Passagierrechte bleiben vorbehalten.
Für nicht bei S1E gebuchte Ausflüge oder Leistungen ist S1E nicht verantwortlich. Eine Spiel- oder Sporteventverlegung beziehungsweise -absage begründet keine Haftung von S1E, soweit S1E das Ereignis nicht zu vertreten hat; Ziffer 8 und zwingende Rechte bei Pauschalreisen bleiben vorbehalten.
15. Persönliche Gegenstände und Verhaltenspflichten
Die Kundschaft ist für die sichere Verwahrung von Bargeld, Karten, Pässen, mobilen Geräten und anderen Wertgegenständen verantwortlich und muss die Sicherheits-, Haus-, Ticket-, Fan- und Verhaltensregeln der Leistungsträger beachten.
S1E übernimmt, soweit gesetzlich zulässig und sofern S1E den betreffenden Umstand nicht zu vertreten hat, keine Haftung:
- für das Abhandenkommen persönlicher Effekten, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck sowie Foto- und Videoausrüstung, einschliesslich Diebstählen aus Mietwagen;
- für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch von Bank-, Debit- und Kreditkarten und vergleichbaren Zahlungsmitteln;
- für Programmänderungen, die darauf beruhen, dass Fahrpläne oder Leistungen von Bahn-, Bus-, Schiffs- oder Luftverkehrsunternehmen nicht eingehalten werden;
- für Veranstaltungen und Ausflüge am Ferienort, die nicht über S1E oder eine von S1E bezeichnete örtliche Vertretung gebucht wurden;
- für Schäden im Zusammenhang mit Aktivitäten, die auf die persönliche Eignung, Eigenverantwortung oder das Verhalten der teilnehmenden Person zurückzuführen sind.
16. Einreise-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
Für ausgeschriebene Reisen in Europa benötigen Schweizer und liechtensteinische Staatsangehörige in der Regel einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte. Für Reisen nach anderen Destinationen ist in der Regel ein Pass erforderlich, der mindestens sechs Monate über das Rückreisedatum hinaus gültig ist; massgebend sind stets die aktuellen Bestimmungen des Reiseziels. Informationen zu Visumerfordernissen und gesundheitspolizeilichen Formalitäten können bei S1E angefragt werden.
Staatsangehörige anderer Staaten erhalten die für ihre Buchung verfügbaren Informationen auf unverzügliche Anfrage bei S1E.
Die Kundschaft ist für gültige Reisedokumente, Visa, Einreisebewilligungen, Devisenvorschriften und die Einhaltung persönlicher gesundheitlicher Voraussetzungen verantwortlich, soweit S1E deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen oder eine unrichtige Auskunft zu vertreten hat.
17. Versicherungen
S1E empfiehlt dringend eine Annullationskosten-, Reiseabbruch-, Kranken-, Unfall-, Rückführungs- und Gepäckversicherung mit ausreichender Deckung. Versicherungsbedingungen und Ausschlüsse des jeweiligen Versicherers sind massgebend. Eine Versicherung ist nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurde.
18. Sicherstellung der Kundengelder
Bei Pauschalreisen stellt S1E die Erstattung der im Zusammenhang mit der Pauschalreise bezahlten Beträge und die Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses gemäss Art. 18 PRG sicher.
Die Sicherstellung erfolgt über die Notariat Thun AG, Bälliz 67, 3600 Thun, Schweiz. Sie gilt ausschliesslich für Pauschalreisen. Auf Verlangen stellt S1E der Kundschaft einen geeigneten Nachweis zur Verfügung.
19. Datenschutz
S1E bearbeitet Personendaten gemäss der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung. Diese informiert insbesondere über Buchungs- und Teilnehmerdaten, Empfänger wie Veranstalter, Hotels, Fluggesellschaften, Ticketlieferanten, IT- und Newsletter-Dienstleister, Bekanntgaben ins Ausland, Aufbewahrung und Rechte der betroffenen Personen.
Soweit für eine Buchung Daten weiterer Teilnehmender übermittelt werden, bestätigt die buchende Person, diese Personen über die Datenschutzerklärung informiert zu haben und zur Übermittlung berechtigt zu sein.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
21. Sprachen, Änderungen und Teilunwirksamkeit
Die deutsche und die englische Fassung werden bereitgestellt. Bei Widersprüchen geht die deutsche Fassung vor, soweit zwingendes Recht nichts anderes verlangt.
S1E kann diese AGB für zukünftige Verträge ändern.
Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen anwendbar. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; zwingende Rechte werden nicht eingeschränkt.
Version: 12. August 2026.
